Als Beamter haben Sie einen Anspruch auf die Krankenfürsorge Ihres Dienstherren (Bund oder Land), man spricht in diesem Zusammenhang von der Beihilfe. Auch Ihre Angehörigen genießen diesen Anspruch, sofern sie die Voraussetzungen auf Beihilfeberechtigung erfüllen.
Für die Beihilfe gibt es keine bundeseinheitlichen Vorschriften. Die Ausgestaltung kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, die meisten Bundesländer orientieren sich jedoch an den Beihilfevorschriften des Bundes.
Beihilfeberechtigt sind neben Beamten auch Soldaten, Richter und pensionierte Beamte (im Unterschied zu Angestellten). Kinder des vorgenannten Personenkreises haben ebenfalls Anspruch auf Beihilfe, sie erhalten sogar einen Beihilfezuschuss von 80 Prozent. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen Anspruch, sofern ihr Einkommen unterhalb einer bestimmten Höchstgrenze liegt. Diese Grenzen sind variieren zwischen den einzelnen Bundesländern und sollten beim Dienstherren oder bei der zuständigen Beihilfestelle erfragt werden.
Für Beamte stellt sich diese Frage eigentlich nicht, da die Beihilfe nur gewährt wird, wenn man sich für die private Absicherung durch eine so genannte Restkostenversicherung entscheidet. Diese private Krankenversicherung deckt den Teil ab, der von der Beihilfe nicht abgedeckt wird. Beim Leistungsniveau zwischen Beihilfe und Restkostenversicherung kann es Unterschiede geben.
Für eventuelle Lücken bei der Beihilfe kann eine so genannte Beihilfeergänzung abgeschlossen werden. Diese enthält ergänzende Leistungen, um vorhandene Lücken innerhalb der Beihilfe zu schließen. Die Beihilfeergänzung wird in der Regel als Zusatzbaustein im Rahmen der Restkostenversicherung angeboten, ein Abschluss wird dringend empfohlen.
Theoretisch könnten Sie sich auch gesetzlich absichern, allerdings entfiele in dem Fall der Anspruch auf Beihilfe. Die Folge wäre in den meisten Fällen ein höherer Beitrag bei schlechteren Leistungen. Macht (fast) niemand, können wir auch nicht empfehlen.
Jein! Grundsätzlich genießen Sie als Beamter auch bei Vorerkrankungen einen so genannten Kontrahierungszwang. Heißt übersetzt: Sie haben Anspruch auf das Behandlungsniveau eines Angestellten, eine Ablehnung durch die Gesellschaft Ihrer Wahl kann nicht erfolgen. Leistungsausschlüssen dürfen nicht verlangt werden, lediglich ein Zuschlag auf den Tarifbeitrag von maximal 30 Prozent – je nach Schwere und Kostenintensität der Vorerkrankung.
Anders verhält es sich bei Beamtenanwärtern, denn hier greift der Kontrahierungszwang nicht. Die Gesellschaften können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn es sich für die (vermutlich) nicht rechnet. In diesem Fall bleibt dem Anwärter der Schutz einer gesetzlichen Krankenkasse – ohne Beihilfe in der Regel die teurere Lösung. Der Anspruch auf Beihilfe und damit der Wechsel ins private System können erst bei Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgen.
Entscheiden Sie sich nach Möglichkeit bei der Tarifauswahl für einen Tarif mit Optionen für einen Wechsel in einen höherwertigen Schutz ohne erneue Gesundheitsprüfung. Denn dadurch sichern Sie sich – zum Beispiel bei Auftreten einer chronischen Erkrankung – die beste Versorgung für Ihre Gesundheit. Nach Diagnose einer solchen (oder anderen bösen) Erkrankung ist ein Wechsel in einen höherwertigen Tarif nämlich nicht mehr möglich. Er wird von der Versicherung abgelehnt, da ja bereits absehbar ist, dass höhere Kosten entstehen, wenn das Leistungsniveau ansteigt.
Insofern ist Vorsorge besser als Nachsehen. Ein solcher Optionstarif kann bei vielen Gesellschaften gegen einen geringen Aufpreis als Zusatzbaustein mit abgeschlossen werden. Braucht man ihn nicht, umso besser! Muss man Gebrauch davon machen, kann man froh sein, dass man ihn mit abgeschlossen hat. Klare Empfehlung: Nach Möglichkeit abschließen!
Wenn schon denn schon! Viele Restkostentarife erstatten im Krankenhaus neben einem Ein- oder Zweibettzimmer die wahlärztliche Behandlung (auch als Chefarztbehandlung bekannt). Dies bedeutet, dass Sie sich als Patient den Behandler aussuchen können und nicht das Krankenhaus bestimmt, welcher Arzt die Operation oder die Therapie durchführt.
Um diese Wahlfreiheit auch vollumfänglich ausnutzen zu können, sollten Sie bei der Tarifwahl vor allem auf die Gebührenordnung achten. Einige Tarife erstatten die Gebühren bis zum so genannten Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Nun gibt es Ärzte, die sind so renommiert auf ihrem Fachgebiet, dass sie ihre Behandlung nach so genannten Honorarvereinbarungen abrechnen, die über die Höchstsätze der Gebührenordnung hinausgehen. Um auch solche Ärzte wählen zu können, sollte man unbedingt darauf achten, dass auch der entsprechende Tarif eine Erstattung ohne Begrenzung vorsieht. Ansonsten läuft man Gefahr, auf den Mehrkosten, die über den Höchstsatz der GOÄ hinausgehen, sitzen zu bleibe bzw. die Behandlung durch diesen Facharzt nicht zu erhalten.